Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Im Streitfall muss der Absender den Zugang belegen. Ein Kurier mit Zustellnachweis hält fest, wann und an wen die Sendung übergeben wurde: bei uns mit Unterschrift, Datum und Uhrzeit.
Warum der Zugang zählt
Eine Erklärung an einen Abwesenden wird in dem Moment wirksam, in dem sie ihm zugeht (§ 130 Absatz 1 BGB). Zugegangen ist sie, wenn sie so in seinen Bereich gelangt, dass er sie unter normalen Umständen lesen kann. Für Fristen zählt deshalb der Tag des Zugangs, nicht der Tag des Absendens.
Wege, eine Kündigung zuzustellen
- Persönlich übergeben, am besten mit einer Zeugin oder einem Zeugen.
- Per Kurier mit Zustellnachweis. Der Fahrer hält die Übergabe mit Unterschrift, Datum und Uhrzeit fest.
- Per Einschreiben der Post.
- Förmliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (§ 132 BGB).
Welcher Weg im eigenen Fall am meisten Gewicht hat, beantwortet eine Anwältin oder ein Anwalt. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Was unser Zustellnachweis enthält
Jede Zustellung wird im Scanner mit Unterschrift, Datum und Uhrzeit festgehalten. Wird eine Sendung abgelegt, oder auf Ihren Wunsch, kommt ein Foto dazu. Das gilt über Nacht ebenso wie bei der Direktfahrt.
Der Nachweis belegt die Übergabe der Sendung. Er sagt nichts über ihren Inhalt. Wer auch den Inhalt belegen möchte, lässt sich das Einlegen in den Umschlag von einer zweiten Person bestätigen.
Heute oder am nächsten Werktag
Muss die Kündigung heute ankommen, bringen wir sie per Direktfahrt am selben Tag zum Empfänger. Über Nacht ist sie am nächsten Werktag da, auf Wunsch bis 12, 10, 9 oder 8 Uhr.